Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 17:00
Shivus hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:51
Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:37
Heißt das jetzt aber wenn ich jemanden 13 mal mit einem Messer steche das ich nur für gefährliche Körperverletzung angeklagt werde?
Für (versuchten) Totschlag muss ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden - nach derzeitiger Rechtsgrundlage reichen mehrere Messerstiche dafür allein nicht mehr automatisch aus. In den letzten Jahren heißt die Anklage bei Messerangriffen daher immer öfter „nur“ gef-KV, nicht Totschlag.
Da kann man der Staatsanwaltschaft auch keinen Vorwurf machen. Eigentlich müsste der Gesetzesgeber nachschärfen, passiert aber nicht
Finde ich richtig übel und absolut unverständlich.
Wenn ich mehrmals mit einem Messer in eine Region steche in der lebenswichtige Organe und Arterien eng aneinander liegen, wie kann ich dann keine Tötungsabsicht haben?
Wenn ich jemandem mit einer Pistole in die Brust schieße, wird doch vermutlich ebenfalls Tötungsabsicht vorhanden sein, wieso ist es beim Messer anders?
Also als Laie kann ich das einfach nicht verstehen.
Der Witz ist ja, dass du nichtmal eine Tötungsabsicht brauchst. Die billigende Inkaufnahme des Todes reicht aus. (gilt auch so für Totschlag, falls keine Mordmerkmale vorhanden)
Googelt dolus eventualis, wenn es jemanden interessiert.
Von daher wirklich schwer nachvollziehbar, was da so abgeht.
Am Ende ist es hier ja auch nicht so wichtig, weil deutsches Jugendstrafrecht und deutsche Jugendrichter
